Im Vergleich zu anderen Ländern wurde eine Pfarrwitwenversorgung in Mecklenburg-Schwerin erst spät realisiert. Hier war es üblich, dass eine Pfarrwitwe nach dem Tod Ihres Mannes bis zu einem Jahr im Pfarrhaus bleiben konnte und aus den Einkünften der Pfarre versorgt wurde – das sogenannte Gnadenjahr. Nicht immer konnte die Pfarre mit Ihren Einkünften die Pfarrwitwe auch über das Gnadenjahr hinaus versorgen.

Eine Möglichkeit der Versorgung war, dass der Amtsnachfolger die Pfarrwitwe oder eine ihrer Töchter heiraten konnte. Bezüglich der Heirat gab es keinen Zwang. Dies war eine pragmatische Lösung, die neben Mecklenburg und Pommern in keinem anderen Land so verbreitet war, die einerseits landesherrlich geduldet und kirchlich befürwortet wurde. Dabei genossen beide Seiten Vorteile. Die Pfarrwitwe die höchstmöglich Versorgungssicherheit und der Amtnachfolger einen eingespielten Pfarrhaushalt. Für die Kirchgemeinden war es eine bequeme und preiswerte Lösung. Im Jahre 1704 war es mehr als ein Drittel der Pfarrstellen in Mecklenburg-Schwerin, die auf diese Weise wiederbesetzt wurden.

Diese Form der Absicherung wird als Konservierung bezeichnet. Letzte Konservierungen in Mecklenburg-Schwerin sind für 1856 / 1857 belegt. Mit der Einführung einer obrigkeitlich gewährleisteten Witwenversorgung in Form allgemeiner Witwenkassen, die eine umfassende Versorgung für alle Kirchendiener und deren Hinterbliebene anbot, fand die Konservierung ihr Ende.

Eine weitere Möglichkeit der Absicherung war die Errichtung von Pfarrwitwenhäusern. Aufgrund fehlender Ressourcen ist nur ein kleiner Teil der Kirchgemeinden dieser Verpflichtung nachgekommen.